Verhinderungspflege (§39 SGB XI)
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (auch bei nur stundenweiser Abwesenheit) an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Bei Bedarf kann die Verhinderungspflege um die hälftigen Ansprüche der Kurzzeitpflege verlängert werden. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme ist eine vorausgegangene Pflegetätigkeit der Pflegeperson von mindestens sechs Monaten.
Das Pflegebüro Bahrenberg kann auch in diesen Fällen die erforderliche Pflege gewährleisten. Gerne beraten wir Sie hierzu telefonisch oder in unseren Büroräumen.